§ 58e Stmk. GVG § 58e

Stmk. GVG - Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015

In Kraft seit 24.06.2015 bis 31.12.9999
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