(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
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