(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 abgeschlossen worden sind, sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 44/2009 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
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