(1) Vor der Verständigung der Ersteherin/des Erstehers von einem Überbot hat das Exekutionsgericht die Überbieterin/den Überbieter aufzufordern, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung ihres/seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 17 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, dass die Übertragung des Eigentums an die Überbieterin/den Überbieter keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages (Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Überbieterin/der Überbieter innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 17 vorlegt.
(3) Wird der Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015
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