§ 9 Stmk. FischG 2000 Fischerkarte und Fischergastkarte

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A), ermäßigten Fischerkarte (Anlage B) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.

(2) Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werdenwird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und geltengilt für dasdie ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültigSteiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 11) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.

(3) Für die Ausstellung der Fischerkarte und der Fischergastkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen; dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind der/dem Fischereiberechtigten auf ihren/seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens, jedoch unter Bezeichnung des FischwassersFischergastes gegen Entrichtung einer Abgabe von € 24,0024 Euro auszufolgen. Die/Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen Wohnsitz undHauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die sie/er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.

(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt € 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinn des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 % dieser Abgabe.

(6) Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land Steiermark zu. 10 Prozent des Abgabenertrages sind jedenfalls für die Förderung der Fischerei zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 15.05.2014

(1) Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte (Anlage A), ermäßigten Fischerkarte (Anlage B) oder Fischergastkarte (Anlage C) gebunden. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.

(2) Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werdenwird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und geltengilt für dasdie ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültigSteiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 11) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.

(3) Für die Ausstellung der Fischerkarte und der Fischergastkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat der Antragsteller in Steiermark keinen Hauptwohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei welcher er um die Ausstellung einer Fischerkarte ansucht. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen; dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind der/dem Fischereiberechtigten auf ihren/seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens, jedoch unter Bezeichnung des FischwassersFischergastes gegen Entrichtung einer Abgabe von € 24,0024 Euro auszufolgen. Die/Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, ständigen Wohnsitz undHauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die sie/er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.

(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt € 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinn des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 % dieser Abgabe.

(6) Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land Steiermark zu. 10 Prozent des Abgabenertrages sind jedenfalls für die Förderung der Fischerei zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 52/2014

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