§ 26 Stmk. FischG 2000 Strafen

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

gegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt,

b)

gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,

ba)

gegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt,

c)

gegen die Verpflichtung einer nachhaltigenordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt,

d)

gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt,

e)

ohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 den Fischfang ausübt,

f)

gegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz verstößt,

g)

gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt,

h)

gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß § 12 Abs. 1 verstößt,

i)

sich verbotener Fangarten, -mittel undoder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt,

j)

gegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt,

k)

gegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt,

l)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt,

m)

gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt,

n)

gegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt,

o)

als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satz verstößt,

p)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt,

q)

gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß § 21 verstößt,

r)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt und

s)

gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014

Stand vor dem 15.05.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.05.2014

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

gegen die Hegepflichten gemäß § 1 Abs. 2 verstößt,

b)

gegen die Verpachtungsbeschränkungen bzw. Mitteilungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 verstößt,

ba)

gegen die Bewilligungspflicht des § 4 verstößt,

c)

gegen die Verpflichtung einer nachhaltigenordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 6 verstößt,

d)

gegen die Beaufsichtigungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verstößt,

e)

ohne öffentliche Berechtigung gemäß § 9 Abs. 1 den Fischfang ausübt,

f)

gegen die Eintragungs-, Aufzeichnungs- und Vorweispflicht gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz verstößt,

g)

gegen die fischereipolizeilichen Bestimmungen gemäß § 11 verstößt,

h)

gegen die Entnahmeverbote betreffend Schonzeiten und Mindestfanglängen gemäß § 12 Abs. 1 verstößt,

i)

sich verbotener Fangarten, -mittel undoder -vorrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 bedient oder ein unzulässiges Wettfischen gemäß § 13 Abs. 2 durchführt,

j)

gegen die in § 14 vorgesehenen Fischfangbeschränkungen verstößt,

k)

gegen das im § 15 Abs. 1 geregelte Verbot des Elektrofischfanges bzw. gegen die im § 15 Abs. 7 letzter Satz enthaltene Mitteilungspflicht verstößt,

l)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 16 verstößt,

m)

gegen die Einlassungsbeschränkung gemäß § 17 verstößt,

n)

gegen die Anmeldepflichten gemäß § 18 Abs. 2 verstößt,

o)

als Grundbesitzer gegen das Behinderungsverbot gemäß § 19 zweiter Satz verstößt,

p)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 20 verstößt,

q)

gegen das Behinderungsverbot, die Anzeigepflicht und das Durchführungsgebot gemäß § 21 verstößt,

r)

gegen die Anzeigepflicht gemäß § 22 verstößt und

s)

gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen verstößt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014

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