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(1) Für das behördliche Verfahren bei der Vollziehung dieses Gesetzes gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 19501991 – AVG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz l9501991 – VVG.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften kommt hiebeiin Verfahren nach den Abschnitten II bis VI Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950§ 8 AVG zu.
(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hat die Anhörungsfrist mindestens drei und höchstens acht Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
(1) Für das behördliche Verfahren bei der Vollziehung dieses Gesetzes gelten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 19501991 – AVG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz l9501991 – VVG.
(2) Dem gesetzlichen Schulerhalter sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften kommt hiebeiin Verfahren nach den Abschnitten II bis VI Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950§ 8 AVG zu.
(3) In den Fällen, in welchen nach diesem Gesetz ein Anhörungsverfahren vorgesehen ist, hat die Anhörungsfrist mindestens drei und höchstens acht Wochen zu betragen. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt dies als Zustimmung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999