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(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für Lehrwerkstätteneinrichtungen erforderlich, insoweit sieDie Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Propangas- undAnlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie mit elektrischen Betriebsmitteln ausgestattet sindbedarf einer Bewilligung. Elektrische BetriebsmittelAls bewilligt gelten jedoch als bewilligt, wenn
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(3) Die Bewilligung gemäß Abs.1Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, diejene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements anzugehören.
(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.
(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für Lehrwerkstätteneinrichtungen erforderlich, insoweit sieDie Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Propangas- undAnlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie mit elektrischen Betriebsmitteln ausgestattet sindbedarf einer Bewilligung. Elektrische BetriebsmittelAls bewilligt gelten jedoch als bewilligt, wenn
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(3) Die Bewilligung gemäß Abs.1Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, diejene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des SchulaufsichtsdienstesSchulqualitätsmanagements anzugehören.
(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.
(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021