§ 14 Stmk. BSOG 1979

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021

Stand vor dem 21.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 21.07.2021

(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten