Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch
1. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
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