§ 5 StLSG Mitwirkung

StLSG - Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch        Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der Paragraphen eins,, 2, 3a, 3b Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 3 d, mitzuwirken durch        

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. 3.Ziffer 3die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,

In Kraft seit 26.11.2024 bis 31.12.9999
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