§ 5 StLSG Mitwirkung

StLSG - Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

In Kraft seit 20.09.2005 bis 31.12.9999
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