(1) Zur Verfolgung von Übertretungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2, der §§ 3a und 3b Abs. 1 bis 4, des § 3c Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt werden.
(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.
(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(4) Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG ist die jeweilige Strafbehörde nach § 4.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 19/2009
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