§ 4a StLSG Folgen für Jugendliche

StLSG - Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Jugendlichen im Sinne des § 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, die Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz begehen, kann unter der Voraussetzung, dass dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, auch die Erbringung von sozialen Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, von der Behörde ermöglicht werden, wobei das Ausmaß der sozialen Leistung insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen darf. Der/Die Jugendliche und dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. § 17 Abs. 4 StJSchG ist hierbei sinngemäß anzuwenden.

(2) Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung der Strafe abzusehen und ist das Verfahren einzustellen. Wird die Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(3) Erscheint die Erbringung einer sozialen Leistung nicht wirkungsvoll oder haben der/die Jugendliche und der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der/die Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2009

In Kraft seit 07.02.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a StLSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a StLSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a StLSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a StLSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a StLSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StLSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 StLSG
§ 4b StLSG