(1) Jugendlichen im Sinne des § 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, die Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz begehen, kann unter der Voraussetzung, dass dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, auch die Erbringung von sozialen Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, von der Behörde ermöglicht werden, wobei das Ausmaß der sozialen Leistung insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen darf. Der/Die Jugendliche und dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. § 17 Abs. 4 StJSchG ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(2) Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung der Strafe abzusehen und ist das Verfahren einzustellen. Wird die Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(3) Erscheint die Erbringung einer sozialen Leistung nicht wirkungsvoll oder haben der/die Jugendliche und der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der/die Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2009
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