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Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben beian der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 1§§ 2, 23a, 3b Abs. 3 und 4 Abssowie des § 3d mitzuwirken durch
1. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. |
Anm. 1: in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1969 bestimmten Rahmen mitzuwirken.der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
Die Organe der BundesgendarmerieBundespolizei haben beian der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 1§§ 2, 23a, 3b Abs. 3 und 4 Abssowie des § 3d mitzuwirken durch
1. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. |
Anm. 1: in dem durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/1969 bestimmten Rahmen mitzuwirken.der Fassung LGBl. Nr. 88/2005