§ 5 StLSG Mitwirkung

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2024 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 2§§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz ,, der Paragraphen eins,, 2,, 3a, 3b Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 3 d, mitzuwirken durch

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. 3.Ziffer 3die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 88/2005LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,

Stand vor dem 25.11.2024

In Kraft vom 20.09.2005 bis 25.11.2024

Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 2§§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des Paragraph eins, Absatz ,, der Paragraphen eins,, 2,, 3a, 3b Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 3 d, mitzuwirken durch

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
  3. 3.Ziffer 3die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 88/2005LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,

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