§ 5 StLSG

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2024 bis 31.12.9999
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

Stand vor dem 25.11.2024

In Kraft vom 20.09.2005 bis 25.11.2024
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 1 Abs.1, der §§ 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch

1.

Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

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