(1) Wer vorsätzlich
1. | einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, | |||||||||
2. | einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, | |||||||||
3. | einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, | |||||||||
begeht die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung. |
(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zulässig.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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