§ 4 StLSG Strafbestimmungen

StLSG - Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsVerwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins und den Paragraphen 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, sowie nach den gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
    1. 1.Ziffer einsTiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt;Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3 b, beaufsichtigt oder verwahrt;
    2. 2.Ziffer 2gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung gemäß § 3c Abs.1 hält;gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 3 c, Absatz , hält;
    3. 3.Ziffer 3die in Bewilligungen gemäß § 3c getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;die in Bewilligungen gemäß Paragraph 3 c, getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    4. 4.Ziffer 4die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß § 3d Abs. 3 hindert;die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß Paragraph 3 d, Absatz 3, hindert;
    5. 5.Ziffer 5Schipisten oder Schipistenabschnitte entgegen einer Verordnung gemäß § 3e befährt oder begeht;Schipisten oder Schipistenabschnitte entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 3 e, befährt oder begeht;
    6. 6.Ziffer 6ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder eine ähnliche bewegliche Unterkunft aufstellt, wo dies durch Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 verboten ist.ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder eine ähnliche bewegliche Unterkunft aufstellt, wo dies durch Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verboten ist.
  4. (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 3a erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3 a, erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.
  6. (6)Absatz 6Die Übertretung der §§ 3b und 3c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.Die Übertretung der Paragraphen 3 b und 3c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 100/2020, LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,

In Kraft seit 26.11.2024 bis 31.12.9999
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