(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
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