Gesamte Rechtsvorschrift StLSG

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

StLSG
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Stand der Gesetzesgebung: 29.11.2024

§ 2 StLSG Anstandsverletzung


(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer

1.

andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder

2.

andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder

3.

öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.

(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:

1.

die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort;

2.

das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Anstandsverletzung benötigt werden.

(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen

1.

dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht mehr wiederholt werden kann oder

2.

einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird.

(6) Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 5) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.

(7) Wird ein Verlangen (Abs. 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.

(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs. 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 3 StLSG Ehrenkränkung


(1) Wer vorsätzlich

1.

einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,

2.

einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist,

3.

einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht,

begeht die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.

(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zulässig.

(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 3a StLSG Bettelei


(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013

§ 3c StLSG Halten von gefährlichen Tieren


(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.

(2) Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

§ 3d StLSG Sofortmaßnahmen


(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Tierhaltung (§§3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.

(2) Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.

(3) Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3b und 3c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr.  147/2013

§ 3e StLSG


(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.

(3) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2020

§ 3f StLSG


Die in den §§ 1, 2, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 100/2020

§ 4a StLSG Folgen für Jugendliche


(1) Jugendlichen im Sinne des § 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, die Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz begehen, kann unter der Voraussetzung, dass dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, auch die Erbringung von sozialen Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, von der Behörde ermöglicht werden, wobei das Ausmaß der sozialen Leistung insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen darf. Der/Die Jugendliche und dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. § 17 Abs. 4 StJSchG ist hierbei sinngemäß anzuwenden.

(2) Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung der Strafe abzusehen und ist das Verfahren einzustellen. Wird die Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.

(3) Erscheint die Erbringung einer sozialen Leistung nicht wirkungsvoll oder haben der/die Jugendliche und der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der/die Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2009

§ 4b StLSG Landessicherheits-Aufsichtsorgane


(1) Zur Verfolgung von Übertretungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2, der §§ 3a und 3b Abs. 1 bis 4, des § 3c Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt werden.

(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(4) Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG ist die jeweilige Strafbehörde nach § 4.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 19/2009

§ 5a StLSG Übergangsbestimmungen


Das Halten gefährlicher Tiere, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 bereits eine Meldung an die Gemeinde gemäß § 16 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 106/2002, erstattet wurde, gilt als bewilligt im Sinne dieses Gesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

§ 6 StLSG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.

§ 7 StLSG Außerkrafttreten


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Graz bei der Vollziehung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen der Bettelei erlassen werden, LGBl. Nr. 97/1999,

2.

alle im Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 106/2002, enthaltenen Bestimmungen, die sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005

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