§ 1 StLSG Lärmerregung und Störung des örtlichen Gemeinschaftslebens
- (1)Absatz einsWer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- (2)Absatz 2Wenn es zur Vermeidung von störendem Lärm, zur Vermeidung von Anstandsverletzungen oder zur Abwehr und Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen in Folge Alkoholkonsums nötig erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass der Konsum von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Straßen und Plätzen verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt (z. B. bei behördlich genehmigten Veranstaltungen, bei Ausschank von Alkohol im Rahmen einer gewerberechtlichen Bewilligung).
- (3)Absatz 3Wenn es zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild erforderlich erscheint, kann die Gemeinde mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verboten ist. Ebenso ist in der Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verbot nicht gilt, insbesondere bei Zustimmung der Eigentümerin/des Eigentümers oder der/des sonst Verfügungsberechtigten der Liegenschaft oder im Rahmen eines Einsatzes von Rettungsorganisationen.
- (4)Absatz 4Entgegen einem Verbot nach Abs. 3 aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.Entgegen einem Verbot nach Absatz 3, aufgestellte Zelte, Wohnwagen oder ähnliche bewegliche Unterkünfte können außerhalb von Campingplätzen von der Gemeinde nach formlos erteiltem Entfernungsauftrag und nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auf Kosten der Aufstellerin/des Aufstellers und bei Fahrzeugen subsidiär auf Kosten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers entfernt werden. Vor der Entfernung hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität der Aufstellerin/des Aufstellers sowie weiterer beteiligter Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und der formlose Entfernungauftrag sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,
§ 2 StLSG Anstandsverletzung
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
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1. | andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt oder |
2. | andere Personen am bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Einrichtungen, wie insbesondere Sitzbänken und Unterstellgelegenheiten nachhaltig hindert oder |
3. | öffentliche Einrichtungen, wie insbesondere Denkmäler und Brunnen in anstößiger Weise nützt. |
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs. 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme eines Menschen, der bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 2 auf frischer Tat betreten wurde und der trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Tat verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs. 4) nach vorheriger Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
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1. | die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort; |
2. | das Sicherstellen von Sachen, die für die Wiederholung der Anstandsverletzung benötigt werden. |
(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen
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1. | dem auf frischer Tat Betretenen, sobald die Übertretung nicht mehr wiederholt werden kann oder |
2. | einem anderen Menschen, der Eigentum oder rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, sofern die Gewähr besteht, dass mit diesen Sachen die Übertretung nicht wiederholt wird. |
(6) Solange die Sachen noch nicht der Behörde übergeben sind, kann der auf frischer Tat Betretene das Verlangen (Abs. 5) an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richten, die die Sache verwahren.
(7) Wird ein Verlangen (Abs. 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich hiezu aufgeforderte Berechtigte (Abs. 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs. 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 3 StLSG Ehrenkränkung
(1) Wer vorsätzlich
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1. | einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, |
2. | einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, |
3. | einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht, |
begeht die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung. |
(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zulässig.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 3a StLSG Bettelei
(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013
§ 3b StLSG Halten von Tieren
- (1)Absatz einsDie Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
- (2)Absatz 2Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
- (3)Absatz 3Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
- (4)Absatz 4In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
- (5)Absatz 5Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
- (6)Absatz 6Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde, Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden und die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie- und Hütehunde, Assistenzhunde gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz sowie Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde.
- (7)Absatz 7Halterinnen/Halter von Hunden haben für diese eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme in der Höhe von 725.000 Euro abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kann auch im Rahmen einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben sein.
- (7a)Absatz 7 aDie Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken (Schutzhundeausbildung) sowie sonstige vergleichbare Ausbildungen von Hunden, die ein gegen den Menschen gerichtetes Angriffsverhalten beinhalten, sind verboten. Dies gilt nicht für die Ausbildung von Diensthunden des Bundes.
- (8)Absatz 8Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten fünf Jahre, ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß § 11 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder § 10 Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 24/1950.Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten fünf Jahre, ausgehend vom Monat der Meldung des Hundes gemäß Paragraph 11, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, nicht nachweisen können, haben binnen eines Jahres ab Anschaffung eines Hundes die erforderliche Sachkunde durch einen Hundekundenachweis zu erbringen. Als Nachweis für das Halten von Hunden gilt insbesondere die erfolgte Meldung eines Hundes gemäß Paragraph 11, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 oder Paragraph 10, Hundeabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.
- (9)Absatz 9Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis zu erlassen. Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Ausbildungsberechtigung,
- 2.Ziffer 2die Dauer der Ausbildung,
- 3.Ziffer 3die wesentlichen Ausbildungsinhalte,
- 4.Ziffer 4die Kosten für die Ausbildung,
- 5.Ziffer 5Form und Inhalt des Hundekundenachweises sowie
- 6.Ziffer 6Ausnahmen von der Verpflichtung, einen Hundekundenachweis zu erbringen.
- (10)Absatz 10(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,
§ 3c StLSG Halten von gefährlichen Tieren
(1) Das Halten von gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Als gefährlich gelten Tiere, die auf Grund ihrer arttypischen oder individuellen Verhaltensweise die Sicherheit von Menschen gefährden können (z. B. Schlangen, Giftspinnen, Raubkatzen oder Bären).
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, keine unzumutbare Belästigung von Menschen und keine Gefährdung des Eigentums dritter Personen zu erwarten ist. Zur Gewährleistung dieser Interessen kann die Bewilligung befristet sowie unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.
(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005
§ 3d StLSG Sofortmaßnahmen
(1) Bei Gefahr im Verzug für die Gesundheit oder das Leben von Menschen durch ein nicht ordnungsgemäß gehaltenes Tier oder bei rechtskräftiger Untersagung der Tierhaltung (§§3b und 3c) können von der Gemeinde die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen (einschließlich einer schmerzlosen Tötung, wenn andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen) auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden. Die Maßnahmen sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
(2) Abgenommene oder sonst sichergestellte Tiere sind nach Möglichkeit geeigneten Einrichtungen, wie z. B. Tierparks oder Tierheimen, auf Kosten und Gefahr der Tierhalterin/des Tierhalters zur Verwahrung und Pflege zu übergeben.
(3) Den Organen der Gemeinden ist der Zutritt zu Liegenschaften und Räumen, wo die von den §§ 3b und 3c erfassten Tiere gehalten werden, zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr. 147/2013
§ 3e StLSG
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten verbieten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden; dies im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr.
(2) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken.
(3) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2020
§ 4 StLSG Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsVerwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und den §§ 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Paragraph eins, Absatz eins und den Paragraphen 2 und 3a sind von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen nach § 3 sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, sowie nach den gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
- (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
- 1.Ziffer einsTiere entgegen den Bestimmungen des § 3b beaufsichtigt oder verwahrt;Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3 b, beaufsichtigt oder verwahrt;
- 2.Ziffer 2gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung gemäß § 3c Abs.1 hält;gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 3 c, Absatz , hält;
- 3.Ziffer 3die in Bewilligungen gemäß § 3c getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;die in Bewilligungen gemäß Paragraph 3 c, getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
- 4.Ziffer 4die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß § 3d Abs. 3 hindert;die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß Paragraph 3 d, Absatz 3, hindert;
- 5.Ziffer 5Schipisten oder Schipistenabschnitte entgegen einer Verordnung gemäß § 3e befährt oder begeht;Schipisten oder Schipistenabschnitte entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 3 e, befährt oder begeht;
- 6.Ziffer 6ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder eine ähnliche bewegliche Unterkunft aufstellt, wo dies durch Verordnung gemäß § 1 Abs. 3 verboten ist.ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder eine ähnliche bewegliche Unterkunft aufstellt, wo dies durch Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verboten ist.
- (4)Absatz 4Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
- (5)Absatz 5Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach § 3a erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3 a, erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.
- (6)Absatz 6Die Übertretung der §§ 3b und 3c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.Die Übertretung der Paragraphen 3 b und 3c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 100/2020, LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,
§ 4a StLSG Folgen für Jugendliche
(1) Jugendlichen im Sinne des § 3 Steiermärkisches Jugendschutzgesetz, die Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz begehen, kann unter der Voraussetzung, dass dies pädagogisch zweckmäßig erscheint, auch die Erbringung von sozialen Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- oder Gesundheitspflege oder in Tierschutzeinrichtungen, von der Behörde ermöglicht werden, wobei das Ausmaß der sozialen Leistung insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen darf. Der/Die Jugendliche und dessen/deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. § 17 Abs. 4 StJSchG ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(2) Art und Ausmaß der zu erbringenden Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung der Strafe abzusehen und ist das Verfahren einzustellen. Wird die Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(3) Erscheint die Erbringung einer sozialen Leistung nicht wirkungsvoll oder haben der/die Jugendliche und der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der/die Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2009
§ 4b StLSG Landessicherheits-Aufsichtsorgane
(1) Zur Verfolgung von Übertretungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2, der §§ 3a und 3b Abs. 1 bis 4, des § 3c Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt werden.
(2) Aufsichtsorgane dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.
(3) Für diese Aufsichtsorgane werden als fachliche Voraussetzungen die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Landessicherheitsrechts und des allgemeinen Verwaltungsrechts, festgelegt. Der Nachweis der Kenntnisse ist der Behörde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.
(4) Behörde im Sinne des § 11 Abs. 1 StAOG ist die jeweilige Strafbehörde nach § 4.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 19/2009
§ 5 StLSG Mitwirkung
Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 3 und 4 sowie des § 3d mitzuwirken durch Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung der Paragraphen eins,, 2, 3a, 3b Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 3 d, mitzuwirken durch
- 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- 3.Ziffer 3die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,
§ 6 StLSG Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. April 2005, in Kraft.
§ 6a StLSG Inkrafttreten von Novellen
- (1)Absatz einsDie Änderung der §§ 1, 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 und der Überschrift des § 4 sowie die Einfügung der §§ 3a bis 3e, des § 4 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7 und der §§ 5a und 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 88/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2005, in Kraft.Die Änderung der Paragraphen eins,, 4 Absatz eins und 2 und des Paragraph 5 und der Überschrift des Paragraph 4, sowie die Einfügung der Paragraphen 3 a bis 3e, des Paragraph 4, Absatz 3,, 4, 5, 6 und 7 und der Paragraphen 5 a und 7 Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2005, in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Änderung des § 3e sowie die Einfügung des § 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 3 e, sowie die Einfügung des Paragraph 4 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2007, in Kraft.
- (3)Absatz 3Die Änderung des § 4a sowie die Einfügung des § 4b durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 4 a, sowie die Einfügung des Paragraph 4 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2009, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2009, in Kraft.
- (4)Absatz 4Die Änderung des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2011, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 3 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Mai 2011, in Kraft.
- (5)Absatz 5Die Anfügung des § 3b Abs. 7 bis 10 und die Änderung des § 3d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Die Anfügung des Paragraph 3 b, Absatz 7 bis 10 und die Änderung des Paragraph 3 d, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
- (6)Absatz 6Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 89/2012 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
- (7)Absatz 7Die Änderungen des § 3a Abs. 2 und des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 3 a, Absatz 2 und des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
- (8)Absatz 8Die Änderung des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des § 4 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins,, des Paragraph 3, Absatz eins und 2 und des Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie der Entfall des Paragraph 4, Absatz 7, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (9)Absatz 9Die Änderungen der §§ 3b Abs. 8 und 3d Abs. 1 sowie der Entfall des § 3b Abs. 10 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 3 b, Absatz 8 und 3d Absatz eins, sowie der Entfall des Paragraph 3 b, Absatz 10, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (10)Absatz 10In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2020 treten § 3e, § 3f, § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 sowie § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2020, treten Paragraph 3 e,, Paragraph 3 f,, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 6 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. November 2020, in Kraft.
- (11)Absatz 11In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2024 treten § 1 Abs. 3 und 4, § 3b Abs. 6 und 7a, § 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024, treten Paragraph eins, Absatz 3 und 4, Paragraph 3 b, Absatz 6 und 7a, Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und Paragraph 5, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2024, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 19/2009, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 89/2012, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 147/2013, LGBl. Nr. 100/2020, LGBl. Nr. 128/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,
§ 7 StLSG Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung, LGBl. Nr. 158/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 88/2005 treten außer Kraft:
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1. | das Gesetz über die Mitwirkung der Bundespolizeidirektion Graz bei der Vollziehung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz, mit der Maßnahmen gegen unerwünschte Formen der Bettelei erlassen werden, LGBl. Nr. 97/1999, |
2. | alle im Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 106/2002, enthaltenen Bestimmungen, die sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten regeln. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005