§ 3f StLSG

StLSG - Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die in den §§ 1, 2, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 95/2007, LGBl. Nr. 100/2020

In Kraft seit 06.11.2020 bis 31.12.9999
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