§ 3a StLSG Bettelei

StLSG - Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer in aufdringlicher Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten und Beschimpfen, um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wer eine unmündige minderjährige Person (im Sinne des § 21 ABGB) zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 37/2011, LGBl. Nr. 3/2013

In Kraft seit 17.01.2013 bis 31.12.9999
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