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Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werdenAnlagen dieser Verordnung abweichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2von außergewöhnlichen Ereignissen (Naturkatastrophen, Pandemien, Fachkräftemangel, …) kann das Land von den Bestimmungen in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werdenAnlagen dieser Verordnung abweichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 77/2022