§ 69 StKAG Erste ärztliche Hilfe

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Unbedingt notwendige Erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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