§ 68 StKAG Aufnahme von Begleitpersonen

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

(2) Im Übrigen sind nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen aufzunehmen, wenn dies räumlich möglich ist.

In Kraft seit 07.12.2012 bis 31.12.9999
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