(1) Die organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes (wie zum Beispiel Größe, Gliederung von Abteilungen usw.) sind auf Einrichtungen der Krankenanstalten, die gleichzeitig Universitätskliniken oder Universitätsinstitute sind, nur insoweit anzuwenden, als sich aus den universitätsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Lehre und Forschung nichts anderes ergibt.
(2) Organisatorische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können nur im Einvernehmen mit dem für die Universitätsangelegenheiten zuständigen Bundesminister gesetzt werden.
(3) Vereinbarungen, welche nach den universitätsrechtlichen Bestimmungen für den klinischen Bereich der Medizinischen Universität Graz mit dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt abgeschlossen werden, bedürfen, soweit es sich um organisatorische Maßnahmen handelt, der Zustimmung der Landesregierung. Die Landesregierung darf diese Zustimmung nur erteilen, wenn diese Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Einklang stehen.
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