§ 57 StKAG

StKAG - Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zur Sicherung öffentlicher Krankenanstaltspflege können mit Genehmigung der Landesregierung zwischen Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten und Rechtsträgern anderer öffentlicher Krankenanstalten oder privater Krankenanstalten Angliederungsverträge abgeschlossen werden, mit denen die stationäre und/oder ambulante Behandlung der Patientinnen/Patienten der öffentlichen Krankenanstalt (Hauptanstalt) in anderen öffentlichen oder privaten Krankenanstalten (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart wird. Die Rechtsgültigkeit solcher Verträge hängt von der Genehmigung der Landesregierung ab. Ihr Abschluss ist nur in den Fällen eines unabweisbaren Bedarfes, insbesondere dann zulässig, wenn anstaltsbedürftige Personen bestimmter Altersstufen oder solche mit bestimmten Krankheiten nur mangels der entsprechenden Anstaltseinrichtungen in die Hauptanstalt nicht aufgenommen werden können. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem der jeweiligen Verordnung gemäß § 23 oder § 24 G-ZG widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.

(2) Im Angliederungsvertrag muss jedenfalls

1.

eine angemessene, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechende Geltungsdauer oder bei Abschluss auf unbestimmte Zeit die jederzeit mögliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nicht weniger als drei Monaten und nicht mehr als einem Jahr vorgesehen sein;

2.

die Höchstzahl der Patientinnen/Patienten der Hauptanstalt bestimmt sein, die jeweils in der angegliederten Krankenanstalt untergebracht werden dürfen;

3.

die Beobachtung der für die Hauptanstalt hinsichtlich Aufnahme, ärztlicher Behandlung, Pflege, Unterbringung, Verköstigung und Entlassung der Patientinnen/Patienten geltenden Vorschriften auch in der angegliederten Krankenanstalt gesichert sein;

4.

die Höhe der Pflegegebühr, die von der Hauptanstalt für jede/jeden auf ihre Rechnung aufgenommenen Patientinnen/Patienten an die angegliederte Krankenanstalt zu leisten ist, sowie weiters der Umfang der damit abgegoltenen Leistungen der letzteren Anstalt festgesetzt sein;

5.

eine Regelung über die Rechte der Hauptanstalt hinsichtlich der ärztlichen Beaufsichtigung ihrer Patientinnen/Patienten in der angegliederten Krankenanstalt getroffen sein.

(3) Zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich der beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen nach Abs. 2 Z 4 sind in besonderen Fällen zulässig.

(4) Liegen die beteiligten Krankenanstalten in verschiedenen Bundesländern, ist ein Angliederungsvertrag nur dann gültig, wenn jede der örtlich zuständigen Landesregierungen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften den Vertrag genehmigt hat.

(5) Die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patientinnen/Patienten gelten als Patientinnen/Patienten der Hauptanstalt. Sie sind auch in der Hauptanstalt in der vorgeschriebenen Weise in Vormerk zu führen. Zu diesem Zwecke hat die angegliederte Anstalt Veränderungen der Hauptanstalt laufend bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019

In Kraft seit 10.12.2019 bis 31.12.9999
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