(1) Aus Gründen des fachlichen Zusammenhanges und um einen rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten, können Abteilungen zu Fachbereichen zusammengeschlossen werden, und zwar in einen konservativen, einen operativen und einen medizinisch-technischen Fachbereich. Die Rechte der ärztlichen Leitung, der Verwaltungsleitung und der Pflegedienstleitung sowie der ärztlichen Leitung der Abteilungen dürfen durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei der Bildung von Fachbereichen sind zuzuzählen insbesondere
1. | dem konservativen Fachbereich Einrichtungen für Innere Medizin und intern medizinische Spezialdisziplinen, Lungenkrankheiten, Kinder- und Jugendkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Psychiatrie sowie Geriatrie bzw. für chronisch Kranke; | |||||||||
2. | dem operativen Fachbereich Einrichtungen für Chirurgie und chirurgische Spezialdisziplinen, Neurochirurgie, Urologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Anästhesiologie und | |||||||||
3. | dem medizinisch-technischen Fachbereich Einrichtungen für Radiologie, Pathologie, Physikalische Therapie, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, biomedizinische Technik sowie Zentrallaboratorium, Apotheke und soziale Dienste. | |||||||||
Aus fachlichen oder organisatorischen Gründen sind im Einzelfall abweichende Zuordnungen zulässig. |
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat bei der Bildung von Fachbereichen für diese jeweils Geschäftsordnungen im Rahmen der Anstaltsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls eine Fachbereichskonferenz einzurichten, der zumindest die Leitungen der betroffenen Abteilungen angehören. In der Fachbereichskonferenz ist insbesondere über den rationellen Betrieb der gemeinsamen Einrichtungen zu beschließen. Die Vorsitzführung in der Fachbereichskonferenz ist mit Beschluss der kollegialen Führung nach Anhörung der Leitungen der betroffenen Abteilungen festzulegen. Die/Der Vorsitzende hat die Konferenz einzuberufen und für die Durchführung der Beschlüsse zu sorgen.
0 Kommentare zu § 59 StKAG