§ 28 StJG 2013 Testkäufe

Steiermärkisches Jugendgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
    1. 1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
    2. 2.Ziffer 2Glücksspiele und
    3. 3.Ziffer 3Benützung von Glücksspielautomaten.
    Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. Paragraph 7, VStG ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
    1. 1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
    2. 2.Ziffer 2Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
      1. a)Litera aBenützung von Spielapparaten oder
      2. b)Litera bTeilnahme an Glücksspielen und Sportwetten
    ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:

1.

Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,

2.

Glücksspiele und

3.

Benützung von Glücksspielautomaten.

Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.

(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb

1.

Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.

2.

Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte

a)

Benützung von Spielapparaten oder

b)

Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten

ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:
    1. 1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,
    2. 2.Ziffer 2Glücksspiele und
    3. 3.Ziffer 3Benützung von Glücksspielautomaten.
    Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. Paragraph 7, VStG ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb
    1. 1.Ziffer einsAlkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie zu deren Verwendung bestimmte Geräte zur Konsumation, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.
    2. 2.Ziffer 2Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte
      1. a)Litera aBenützung von Spielapparaten oder
      2. b)Litera bTeilnahme an Glücksspielen und Sportwetten
    ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden können Testkäufe bzw. -geschäfte in folgenden Bereichen durchführen:

1.

Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe sowie jugendgefährdende Medien,

2.

Glücksspiele und

3.

Benützung von Glücksspielautomaten.

Sie können damit eine geeignete Einrichtung beauftragen, insbesondere eine, die (auch) im Bereich Jugend oder Konsumentenschutz tätig ist. Die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Testkäufen und -geschäften ist nicht strafbar; die erworbenen Waren sind der durchführenden Stelle abzuliefern. § 7 VStG ist nicht anzuwenden.

(2) Bei begründetem Verdacht, dass ein Betrieb

1.

Alkohol, Tabak- und verwandte Erzeugnisse, Drogen und ähnliche Stoffe oder jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche abgibt, denen der diesbezügliche Erwerb, Besitz oder Konsum nicht erlaubt ist, bzw.

2.

Kindern und Jugendlichen die nicht erlaubte

a)

Benützung von Spielapparaten oder

b)

Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten

ermöglicht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Strafverfahrens einen gezielten Testkauf (Testgeschäft) durchführen, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand möglich ist. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018, LGBl. Nr. 89/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten