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Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; | |||||||||
2. | Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; | |||||||||
3. | Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung); | |||||||||
4. | Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr | |||||||||
5. | Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind; | |||||||||
6. | Aufsichtspersonen: | |||||||||
a) | Erziehungsberechtigte | |||||||||
b) | Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen; | |||||||||
7. | Kinder- und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung; | |||||||||
8. | Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes. | |||||||||
| Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten; | |||||||||
10. | Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken; | |||||||||
11. | Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse | |||||||||
12. |
| |||||||||
13. | Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt; | |||||||||
14. | öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012; | |||||||||
15. | Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012; | |||||||||
16. | Spielapparate: | |||||||||
17. |
| |||||||||
18. | Unterhaltungsspielapparate: | |||||||||
19. | Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. | Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; | |||||||||
2. | Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr; | |||||||||
3. | Junge Menschen: Personen zwischen sechs und 26 Jahren (für den Bereich der Jugendförderung); | |||||||||
4. | Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr | |||||||||
5. | Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind; | |||||||||
6. | Aufsichtspersonen: | |||||||||
a) | Erziehungsberechtigte | |||||||||
b) | Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist; dies ist von der Aufsichtsperson glaubhaft zu machen; | |||||||||
7. | Kinder- und Jugendarbeit: ist neben der Erziehung im Elternhaus und schulischer bzw. beruflicher Bildung ein sozialpädagogisches Handlungsfeld und somit ein ergänzender Entwicklungsbereich der nonformalen Bildung; | |||||||||
8. | Gebrannter Alkohol: Durch Brennen (Destillation) hergestellte Spirituosen; nicht darunter fallen alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätische Lebensmittel im Sinn des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie alkoholhältige Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes. | |||||||||
| Spirituosenhältige Mischgetränke: Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten; | |||||||||
10. | Alkopops: Gemisch von Spirituosen und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüßten Getränken; | |||||||||
11. | Droge: Psychoaktive Stoffe, die auf Grund ihrer chemischen Beschaffenheit über Stoffwechselprozesse | |||||||||
12. |
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13. | Veranstaltung: Veranstaltung im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, unabhängig davon, ob die Durchführung der Veranstaltung dem Stmk. Veranstaltungsgesetz unterliegt; | |||||||||
14. | öffentlich: öffentlich im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012; | |||||||||
15. | Veranstalterin/Veranstalter: Veranstalterin/Veranstalter im Sinne der Begriffsbestimmung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012; | |||||||||
16. | Spielapparate: | |||||||||
17. |
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18. | Unterhaltungsspielapparate: | |||||||||
19. | Betrieb: jede Wirtschaftseinheit, deren Zweck es (auch) ist, Güter oder Dienstleistungen anzubieten |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018