§ 25 StGSG

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.2021 bis 31.12.9999

(1) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:

1.

der Name des Herstellers/der Herstellerin,

2.

die Modellbezeichnung,

3.

- soweit vorhanden – die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer,

4.

Name und Anschrift des Aufstellers/der Aufstellerin und

5.

Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin.

(2) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

Stand vor dem 06.05.2021

In Kraft vom 17.09.2014 bis 06.05.2021

(1) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn an ihnen an einer gut sichtbaren Stelle zumindest folgende Informationen angebracht sind:

1.

der Name des Herstellers/der Herstellerin,

2.

die Modellbezeichnung,

3.

- soweit vorhanden – die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer,

4.

Name und Anschrift des Aufstellers/der Aufstellerin und

5.

Name und Anschrift des Betreibers/der Betreiberin.

(2) SpielapparateUnterhaltungsspielapparate müssen nach ihrer Bauart, ihrem technischen Zustand und ihrem Programm so beschaffen sein, dass bei ihrem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021

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