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(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über
1. | den Auslastungsgrad, | |||||||||
2. | die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres, | |||||||||
3. | die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung, | |||||||||
4. | die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse. |
(2) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, diesezur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und.
Anm.: in anonymisierter Form zu verwenden.der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über
1. | den Auslastungsgrad, | |||||||||
2. | die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres, | |||||||||
3. | die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung, | |||||||||
4. | die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse. |
(2) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, diesezur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und.
Anm.: in anonymisierter Form zu verwenden.der Fassung LGBl. Nr. 63/2018