§ 14 StGschEG Datenverarbeitung

Steiermärkisches Gewaltschutzeinrichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über

1.

den Auslastungsgrad,

2.

die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres,

3.

die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung,

4.

die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse.

(2) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, diesezur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und.

Anm.: in anonymisierter Form zu verwenden.der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.04.2005 bis 09.07.2018

(1) Die Träger der Einrichtungen sind verpflichtet, der Landesregierung insbesondere Daten zu übermitteln über

1.

den Auslastungsgrad,

2.

die Auslastungsveränderungen innerhalb des -Jahres,

3.

die Anzahl der abgewiesenen Hilfesuchenden und die Gründe für die Abweisung,

4.

die Zahl der Bediensteten, deren Ausbildung und Dienstverhältnisse.

(2) Die Landesregierung ist berechtigtermächtigt, diesezur Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben die in Abs. 1 angeführten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und.

Anm.: in anonymisierter Form zu verwenden.der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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