Kommentar zum § 99 StGB

lexlegis am 09.02.2017

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Eine Freiheitsentziehung verlangt in der Regel eine Mindestdauer von 10 Minuten. Der Tatbestand kann aber auch schon früher erfüllt sein, wenn die Tathandlung der Art nach so ausfällt, dass das Tatopfer die Entziehung seiner persönlichen Freiheit unmissverständlich früher also solche zu spüren bekommt. Hier: Fesseln und Platzieren des Opfers im Kofferraum.

Die Freiheitsentziehung ist ein Dauerdelikt. Bei diesem besteht die Strafbarkeit in der Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes, weshalb eine Beteiligung (§ 12 StGB) an einem solchen auch möglich ist, wenn der unmittelbare Täter die Tathandlung bereits vollbracht hat. Eine Beteiligung daran ist also für auch jenen denkbar der, nachdem der unmittelbare Täter dem Opfer die persönliche Freiheit bereits entzogen hat, darauf aufpasst, dass es nicht flieht.

Tatobjekt einer Freiheitsentziehung kann grundsätzlich jeder Mensch sein, es sei denn, er wäre von vornherein nicht in der Lage, die Freiheitsentziehung zu erkennen, wie etwa der bereits Schlafende, Bewusstlose oder Volltrunkene oder der Säugling. Ob er zur Tatzeit tatsächlich einen Fortbewegungswillen hat, ist ohne Belang; § 99 schützt auch denjenigen, der potentiell eine Bewegungsfreiheit in Anspruch nehmen könnte und dem diese potentielle Bewegungsfreiheit dadurch entzogen wird, dass ihm das Bewusstsein, eine willkürliche Ortsveränderung vornehmen zu können, genommen wird.

Eine Freiheitsentziehung setzt voraus, dass das Opfer nicht mehr in der Lage ist sich ohne erhebliche Nachteile frei zu bewegen und daher eine Veränderung der Lokalität nach seinen Vorstellungen vorzunehmen nicht im Stande ist ohne sich einer Gefahr auszusetzen.

Hier: Keine Freiheitsentziehung bei Einsperren der Gattin im eigenen Haus, wenn ein Verlassen des Hauses durch ein Fenster im Erdgeschoß für die körperlich nicht beeinträchtigte Gattin jederzeit gefahrlos möglich gewesen wäre.

 

 


§ 99 StGB | 6. Version | 6381 Aufrufe | 09.02.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 99, 09.02.2017
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