(1) Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er
1. | die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirken konnte, | |||||||||
2. | von der mit Strafe bedrohten Handlung ausschließlich durch eine Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist oder | |||||||||
3. | durch die Verhinderung oder Benachrichtigung eine andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer gewogen hätten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung oder Bekanntmachung. |
1 Kommentar zu § 286 StGB
Kommentar zum § 286 StGB von lexlegis
§ 286 StGB ist ein Auffangtatbestand. Die bloße Anwesenheit am Tatort oder Kenntnis von der Begehuhg einer Straftat, ist nicht als Beitrag zum Delikt zu werten. Das Verhalten kann aber bei Straftaten mit mehr als 1 Jahr Strafdrohung unter das echte Unterlassungsdelikt subsumiert werden... mehr lesen...