Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Friedhofsgärtnerin Stefanie A von der Anklage, vom Oktober 1978 bis 31.Oktober 1980 in Wien unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Abgabe unrichtiger Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen eine Abgabenverkürzung im Ausmaß von insgesamt 637.378 S bewirkt und demgemäß das Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG. begangen zu haben, gemäß § 259 Z 4 StPO freigesprochen. Das Sc... mehr lesen...