§ 286 StGB ist ein Auffangtatbestand. Die bloße Anwesenheit am Tatort oder Kenntnis von der Begehuhg einer Straftat, ist nicht als Beitrag zum Delikt zu werten. Das Verhalten kann aber bei Straftaten mit mehr als 1 Jahr Strafdrohung unter das echte Unterlassungsdelikt subsumiert werden. Dabei muss der Täter nicht wissen, dass die von Ihm nicht verhinderte Tat eine 1 Jahr übersteigende Strafdrohung aufweist. Es genügt der Umstand dass er sich im Klaren darüber ist, dass die Tat keinen "Bagatellcharakter" besitzt.
Die in manchen Kreisen vertretene Meinung, dass die Strafdrohung des nicht verhinderten Delikts ein Mindestmaß von 1 Jahr übersteigen muss, kann nicht vertreten werden, zumal durch diesen Umstand nahezu nur vorsätzliche Tötungsdelikte (§§ 75, 76, 77, 79) und Qualifikationsstraftatbestände des StGB umfasst wären. Ein solcher Wille des Gesetzgebers lässt sich verba legalia aus § 286 StGB aber nicht ableiten. Diese Ansicht findet sich auch nicht in der gängigen Rechtsprechung wieder, wo bereits das Unterlassen der Verhinderung einer Tat nach § 129 StGB für eine Strafbarkeit nach § 286 StGB genügt. siehe auch 14Os59/15f
Aus diesem Grund genügt es, wenn die nicht verhinderte Tat im Höchstmaß mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe aufweist, ungeachtet dessen ob ein Mindestmaß vorliegt oder nicht.