Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das gegen den Mitangeklagten Armin H***** in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Angeklagte Andreas S***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB (A), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (B) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (C) schuldig erkannt. Darnach hat er am 7. August 1990 in F***** im gewollten Zusammenwirken mit Armin H***** mit Gewalt gegen Johannes K***** di... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der (inzwischen am 27. Jänner 1987 verstorbene) Kraftfahrer Norbert S***, der am 9. April 1951 geborene Angestellte Walter H***, der am 8. August 1956 geborene Kraftfahrer Reinhold K***, der am 2. November 1952 geborene Grundstücksmakler Emmerich W*** und die am 8. April 1944 geborene Transportunternehmerin und Landesbedienstete Annemarie S*** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 l... mehr lesen...
Norm: StGB §286 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine Anzeigenerstattung gegen den eigenen Ehegatten wegen dessen Beteiligung an einem Schmuggel ist nicht zumutbar. Entscheidungstexte 10 Os 39/87 Entscheidungstext OGH 19.01.1988 10 Os 39/87 Veröff: JBl 1988,800 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095770 ... mehr lesen...
Norm: StGB §286 Abs2 Z1
Rechtssatz: Eine Anzeigenerstattung gegen den eigenen Ehegatten wegen dessen Beteiligung an einem Schmuggel ist nicht zumutbar. Entscheidungstexte 10 Os 39/87 Entscheidungstext OGH 19.01.1988 10 Os 39/87 Veröff: JBl 1988,800 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095770 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderen) der zur Tatzeit jugendliche Erich K*** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig erkannt (Punkt 2 des Urteilssatzes) und hiefür sowie für das ihm nach dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 7.März 1984, GZ 8 Vr 872/83-32, weiters zur Last fallende Vergehen der Nötigung nach § 10... mehr lesen...
Norm: StGB §286 Abs2 Z1
Rechtssatz: Maßgebender Gesichtspunkt für die Straflosigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens; als auf den allgemeinen Schuldmaßstab des maßgerechten Menschen (§ 10 Abs 1 StGB) bezogener Entschuldigungsgrund setzt § 286 Abs 2 Z 1 StGB wesensmäßig eine Fallkonstellation voraus, in welcher auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation d... mehr lesen...
Norm: StGB §286 Abs2 Z1
Rechtssatz: Maßgebender Gesichtspunkt für die Straflosigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens; als auf den allgemeinen Schuldmaßstab des maßgerechten Menschen (§ 10 Abs 1 StGB) bezogener Entschuldigungsgrund setzt § 286 Abs 2 Z 1 StGB wesensmäßig eine Fallkonstellation voraus, in welcher auch ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener Mensch in der Situation d... mehr lesen...
Norm: StGB §286 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ob ein Täter die begonnene Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich darnach, ob ihm objektiv die leichte Möglichkeit zur Verhinderung der Straftat gegeben war. Entscheidungstexte 12 Os 133/75 Entscheidungstext OGH 20.01.1976 12 Os 133/75 Verö... mehr lesen...
Norm: StGB §286 Abs2 Z1
Rechtssatz: Ob ein Täter die begonnene Ausführung einer Straftat eines anderen leicht verhindern konnte, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden dieses Täters, sondern lediglich darnach, ob ihm objektiv die leichte Möglichkeit zur Verhinderung der Straftat gegeben war. Entscheidungstexte 12 Os 133/75 Entscheidungstext OGH 20.01.1976 12 Os 133/75 Verö... mehr lesen...