Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. Jänner (im Urteil S 202 unrichtig: November) 1961 geborene Angeklagte Rudolf A des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen einführte und in Verkehr setzte, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, und zwar (dadurch, daß er) I.) am 22. O... mehr lesen...