Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Wer ein Medienwerk, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, zur Begehung einer terroristischen Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) mit den im Paragraph 278 e, genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet in einer Art anbietet oder einer anderen Person zugänglich macht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Abs. 1 oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen.Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein Medienwerk im Sinne des Absatz eins, oder solche Informationen aus dem Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10) zu begehen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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