Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wegen einer nach den §§ 288 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung richtigstellt.
In Kraft seit 01.01.1975 bis 31.12.9999
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