§ 287 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch begangene Tat androht.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 287 StGB


Kommentar zum § 287 StGB von lexlegis

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  Eine "volle Berauschung" wird in der Regel bei einem Blutalkoholgehalt von 2,7 Promille angenommen. Da aber jede Person unterschiedliche Toleranzgrenzen bezüglich der Verträglichkeit von Alkohol besitzt, ist dies nur ein Richtwert. Die Rechtsprechung ist bei der Anwen... mehr lesen...

§ 287 StGB | 8. Version | 8701 Aufrufe | 11.02.14

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