§ 218 StGB Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen

StGB - Strafgesetzbuch

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung

1.

an ihr oder

2.

vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.

(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

In Kraft seit 01.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 218 StGB


Kommentar zum § 218 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Abs 1a stellt seit 2016 das Po-Grapschen unter gerichtliche Strafe. Davor war es eine verwaltungsrechtliche Anstandsverletzung nach dem jeweiligen Landessicherheitsgesetz.Wer die Situation sucht (z.B.: gewolltes "Antanzen" in einer Disco) erteilt eine konkludente Einwilligung in den Ein... mehr lesen...

§ 218 StGB | 1. Version | 8942 Aufrufe | 04.03.17

Sie können den Inhalt von § 218 StGB selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

56 Entscheidungen zu § 218 StGB


Entscheidungen zu § 218 StGB


Entscheidungen zu § 218 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 218 Abs. 1a StGB


Entscheidungen zu § 218 Abs. 1 StGB


Entscheidungen zu § 218 Abs. 2 StGB


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 218 StGB


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 218 StGB eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 217 StGB
§ 219 StGB