§ 211 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Wer mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 211 StGB


Kommentar zum § 211 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Das Tatbildmerkmal "Beischlaf" ist eine zur Fortpflanzung geeignete sexuelle Handlung, welche ausschließlich durch die vaginale Penetration mit dem männlichen Glied in Betracht käme. Geschütztes Rechtsgut des § 211 ist die gesunde Nachkommenschaft, weshalb sexu... mehr lesen...

§ 211 StGB | 3. Version | 5044 Aufrufe | 25.01.17

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