Norm: StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann von der Staatsanwaltschaft sowohl zum Vorteil als auch zum Nachteil des Betroffenen geltend gemacht werden. Einen nachteiligen Einfluss verlangt § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO im Gegensatz zu anderen Bestimmungen (vgl § 281 Abs 3 StPO) nicht. Entscheidungstexte 11 Os 131/17z Entscheidungstex... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf den Wahrspruch der Geschworenen gegründeten angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte DI Wolfgang F***** des Verbrechens nach § 3h VG schuldig erkannt. Mit dem auf den Wahrspruch der Geschworenen gegründeten angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte DI Wolfgang F***** des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VG schuldig erkannt. Danach liegt ihm zur Last, zwischen Dezember 2004 und Februar 2005 öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den ... mehr lesen...
Gründe: Karl P***** wurde (richtig:) einer unbestimmten Anzahl von Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I), des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (II), (richtig:) einer unbestimmten Anzahl von Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (zu ergänzen:) Z 2 StGB (III) und mehrerer Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 (zu ergä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagten Franz A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in der Zeit vom 19. Dezember 1983 bis 3.September 1984 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige - im
Spruch: des erstgerichtlichen Urteils im einzelnen angeführte - Videokassetten zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hielt, anderen anbot und zum Teil überließ. Gemäß § 3 Abs. 1 PornG. wurden diese Videokas... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß dem § 1 Abs 3 PornG in Verbindung mit dem § 33 Abs 2 MedienG 'und gemäß §§ 3 Abs 1 und 4 PornG' auf 'den Verfall' von Druckschriften, Tonbandkassetten und Filmen erkannt, weil durch die von den Versandfirmen 'Dr. Erich B Nachfolger', Halstenbeck, BRD, und 'H-Ges.m.b.H.', Wiesbaden, BRD, vorgenommene entgeltliche übermittlung von Exemplaren der betroffenen Werke an den Grazer Buchhändler Peter A der 'objektive Tatbestand' des Vergehens... mehr lesen...