Wer eine der im § 223 mit Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237 genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
1 Kommentar zu § 224 StGB
Kommentar zum § 224 StGB von lexlegis
Bsonders geschützte Urkunden sind zum Beispiel: Reisepass, Testament, Nummerntafel mehr lesen...