§ 206 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 206 StGB


Kommentar zum § 206 StGB von lexlegis

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Zusatzinfo

Personen unter 14 Jahren, die mit Personen unter 14 Jahren Sex haben: Unmündige, die mit anderen Unmündigen Sex haben können nicht bestraft werden. Das geht sogar noch bis zum 13. Lebensjahr. Demnach könnte ein 13 jähriges Kind mit einem 6 jährigen Kind Sex haben; e... mehr lesen...

§ 206 StGB | 1. Version | 3723 Aufrufe | 04.04.20

Kommentar zum § 206 StGB von lexlegis

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§ 206 Abs 1 StGB ist ein Unternehmensdelikt. Strafbar ist leg cit, wer den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt Es genügt demnach wenn ein männlicher Täter zur Penetration an der Scheide seines Opfers ansetzt. Eine tatsäch... mehr lesen...

§ 206 StGB | 3. Version | 4576 Aufrufe | 25.01.17

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1 Diskussion zu § 206 StGB


Obsorge von Kurt Stemmer zum § 206 StGB

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Wenn eine anzeige besteht nach § 206,201,darf dieser Person die Obsorge über ein kind zugeschprochen werden? mehr lesen...

§ 206 StGB | 0 Antworten | 2453 Aufrufe | 27.06.09

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