Kommentar zum § 206 StGB

lexlegis am 04.04.2020

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Personen unter 14 Jahren, die mit Personen unter 14 Jahren Sex haben:


Unmündige, die mit anderen Unmündigen Sex haben können nicht bestraft werden. Das geht sogar noch bis zum 13. Lebensjahr. Demnach könnte ein 13 jähriges Kind mit einem 6 jährigen Kind Sex haben; es wäre straflos. Da man bis zum 14. Lebensjahr noch strafunmündig ist, spielt es strafrechtlich keine Rolle.

Personen ab 14 jahren, die mit Jüngeren Personen Sex haben:

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beginnt die Strafmündigkeit. Das bedeutet man kann wegen der Begehung einer Straftat bestraft werden.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann man wegen § 206 Abs 1 StGB bestraft werden. Die Tat ist aber nicht strafbar, wenn die unmündige Person (das Opfer) das 13. Lebensjahr bereits vollendet hat und das Alter des Täters das Alter der Unmündigen um nicht mehr als 3 Jahre übersteigt (§ 206 Abs 4 StGB).

Das bedeutet: Um straffrei zu sein, muss das Opfer bereits 13 Jahre, also fast mündig und der Täter darf maximal 3 Jahre älter (16 Jahre) sein.

13 jährige Person hat mit 17 Jähriger Person Sex wäre also strafbar (für die 17 jährige Person).

Personen ab 14 Jahren, die mit Älteren Sex haben:

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt man als mündig, daher kann § 206 Abs 1 StGB nicht mehr erfüllt werden.
Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Geschlechtsverkehr mit einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, in Österreich absolut legal ist.

Eine Ausnahme bildet § 207b StGB. Er spricht von der Ausnutzung der Unreife oder Zwangslage einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Auf der wirklich sicheren Seite ist man demnach bei Geschlechtsverkehr mit Personen die das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Hier ist bloß das Anbieten eines Entgeltes für den Geschlechtsverkehr verboten (§ 207b Abs 3 StGB). Dies wäre erst erlaubt, wenn die Person volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat.


§ 206 StGB | 1. Version | 3626 Aufrufe | 04.04.20
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: lexlegis
Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, StGB, § 206, 04.04.2020
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