Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz D***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I1) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I2), (richtig:) der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (I3) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz D***** des Verbrechens ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Engelbert F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 erster Fall StGB idF BGBl 1989/242 (Punkt I des Urteilssatzes) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Deliktsfall StGB idF BGBl 1974/60 (II) schuldig erkannt. Danach hat er zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Mitte April 1995 und Ende September 1995 in Adnet den am 7. Juli 1991 geborenen und so... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1StGB §206 Abs1StGB §206 Abs2StGB §206 Abs4
Rechtssatz: Aus § 206 Abs 4 StGB idgF folgt zwingend, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorli... mehr lesen...