Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden - Urteil wurde Michael R***** der Vergehen des unbefugten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter (erg:) und achter Fall, Abs 2 SMG (I./), „des Verbrechens" des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (II./1./ und II./2./), der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (1./ und 2./) und der Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage n... mehr lesen...