Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben zwei weiteren Mitangeklagten - schuldig erkannt: 1./ der am 18.Juni 1960 geborene, zuletzt beschäftigungslose Adolf P*** des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (I/1/), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 15 StGB (I/2/ und VIII/), des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB (II/), des Vergehens der Zuhälterei nac... mehr lesen...