Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Irfan A***** des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er im November 2009 in Wien den Sadik Ar***** zur Übergabe der Schlüssel zu einem Lokal zu nötigen versucht, indem er ihm über einen Mittelsmann ankündigte, dass er ihn widrigenfalls „umbringt“. Rechtliche Beurteilung Die dagegen aus Z 5, (richtig:) 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des An... mehr lesen...