Das Verabreichen von KO Tropfen erfüllte laut OGH das Tatbildmerkmal "Gewalt".
Auch, wenn dies nicht der Fall wäre, könnte man den anschließenden Missbrauch am Opfer problemlos unter § 205 Abs 1 StGB subsumieren. Die Strafdrohungen sind deckungsgleich.
Fasst der Täter den Entschluss zum Missbrauch des Opfers erst nachdem er es wehrlos gemacht hat, ist § 201 Abs 1 StGB wegen des Grundsatzes dolus superveniens non nocet nicht anwendbar. Hier kommt ebenso eine Strafbarkeit nach § 205 Abs 1 StGB in Betracht.
Die in Abs 2 erwähnte schwere KV kann unmittelbar vor (im ersten Akt durch Anwendung der Gewalt), während oder nach dem Missbrauch resultieren und ist dem Täter über die Erfolgsqualifikation vollauf zuzurechnen. Auch eine später entwickelte (nachgewiesene) länger andauernde postraumatische Belastungsstörung erfüllt das erforderliche Tatbildmerkmal der schweren KV.
Eine besondere Erniedrigung des Opfers nach § 201 Abs 2 StGB liegt dann vor, wenn diese über das mit einer Vergewaltigung üblicherweise verbundene Maß an Erniedrigung hinausreicht.
Das Ejakulieren in den Mund des Opfers ist laut OGH keine zwingende Begleiterscheinung eines erzwungenen und im Sinne des § 201 Abs 1 StGB tatbildlichen Oralverkehrs. Sie stellt eine für das Opfer besondere Erniedrigung dar, weshalb das Verhalten unter die mit einer höheren Strafdrohung bedachte Qualifikationsnorm des § 201 Abs 2 vierter Fall StGB zu subsumieren ist.