Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. September 2009 in N***** S***** R***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs sowie zur Duldung und zur Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt, indem er sie mit beiden Händen zunächst rücklings gegen einen Stein stieß, sie anschließend mit seinem Körperge... mehr lesen...